Eine weitere Herabsetzung der Beitragspflicht zu Gunsten des Beschwerdeführers kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die Behörde, die den Kostenverteiler erlässt, hat aufgrund ihrer örtlichen Kenntnisse und der Verfügbarkeit der technischen Daten einen grossen Spielraum des Ermessens, in den das Gericht als Rechtsmittelinstanz nicht ohne Not eingreift (LGVE 1974 II Nr. 7). Sodann ist es in der Praxis unerlässlich, gewisse Schematisierungen und Pauschalierungen im Perimeterrecht zuzulassen (BGE 110 Ia 209). Es kann nicht gesagt werden, der angefochtene Perimeter verletze insgesamt den Grundsatz der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit.