In Würdigung des Umstandes, dass dieser geringe Strassenabschnitt im Wesentlichen Eigentum des Beschwerdeführers und nicht ausgebaut ist, muss die Klassenzahl derjenigen der benachbarten Liegenschaft angepasst werden. Dabei kann offen bleiben, ob die Privatstrasse des Beschwerdeführers (Platz vor der Garage) von den Nachbarn jeweils als Wendeplatz für ihre Fahrzeuge gebraucht wird. In jedem Fall ist hinsichtlich des konkreten Vorteils - ausgedrückt in der Klassenzahl - eine gleiche Behandlung der beiden unmittelbar benachbarten Liegenschaften angezeigt. d) Eine weitere Herabsetzung der Beitragspflicht zu Gunsten des Beschwerdeführers kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.