Unter diesem Gesichtspunkt kann nicht zweifelhaft sein, dass eine höhere Klasseneinstufung der Liegenschaft des Beschwerdeführers im Vergleich zu der Liegenschaft des A nicht begründbar ist. Zwar ist die Einstufung in die Klasse 12 Folge der grössten Benützerlänge und insofern gemäss Beitragsplan richtig. Allerdings beträgt die Differenz zum Grundstück Nr. 598 lediglich 40 Meter. In Würdigung des Umstandes, dass dieser geringe Strassenabschnitt im Wesentlichen Eigentum des Beschwerdeführers und nicht ausgebaut ist, muss die Klassenzahl derjenigen der benachbarten Liegenschaft angepasst werden.