Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde kann allerdings nicht entschieden werden, ob ein gültiger Ausbaubeschluss der Genossenschaft vorliegt und in welcher Art die Güterstrasse ausgebaut werden muss. Gegenstand des Perimeterverfahrens ist einzig die Frage, in welchem Mass die Güterstrasse in ihrem tatsächlichen Zustand dem Beschwerdeführer einen wirtschaftlichen Sondervorteil bringt und ob dessen Bewertung im Hinblick auf die Beurteilung der anderen Grundstücke sachgerecht ist. Unter diesem Gesichtspunkt kann nicht zweifelhaft sein, dass eine höhere Klasseneinstufung der Liegenschaft des Beschwerdeführers im Vergleich zu der Liegenschaft des A nicht begründbar ist.