Der Gemeindeammann erklärte denn auch anlässlich des Augenscheins, die Genossenschaft werde die Strasse nur bis zu diesem Punkt ausbauen, wogegen der Beschwerdeführer den Ausbau der Strasse bis zum Ende seines Wohnhauses verlangt. Der Beschwerdeführer und die Genossenschaft streiten offenbar seit Jahren darüber, wieweit ein Ausbau der Güterstrasse im Bereich seines Grundstücks erfolgen soll. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde kann allerdings nicht entschieden werden, ob ein gültiger Ausbaubeschluss der Genossenschaft vorliegt und in welcher Art die Güterstrasse ausgebaut werden muss.