In der Tat trifft es zu, dass die Güterstrasse (und damit das Eigentum der Strassengenossenschaft) beim Grundstück Nr. 598 (Liegenschaft des A) endet. Dies ergibt sich auch aus der Protokollnotiz des Gemeinderates betreffend Einspracheverhandlung. Nach dem Willen der Genossenschaft soll sich aber das öffentliche Werk bis zum östlichen Teil des Wohnhauses des Beschwerdeführers erstrecken. Der Gemeindeammann erklärte denn auch anlässlich des Augenscheins, die Genossenschaft werde die Strasse nur bis zu diesem Punkt ausbauen, wogegen der Beschwerdeführer den Ausbau der Strasse bis zum Ende seines Wohnhauses verlangt.