Auf dem letzten, in seinem Eigentum stehenden Teil der Strasse sei diese nicht ausgebaut worden. Zwar habe sich die Genossenschaft dazu verpflichtet, sie beabsichtige jedoch, den Ausbau nur bis zur südöstlichen Hausecke vorzunehmen. Er habe jedoch Anspruch auf eine Erschliessung, welche die ganze Hauslänge abdecke. Gestützt auf die Akten und die Feststellungen anlässlich des Augenscheins ergibt sich, dass die Klasseneinteilung des Grundstücks des Beschwerdeführers den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht wird. In der Tat trifft es zu, dass die Güterstrasse (und damit das Eigentum der Strassengenossenschaft) beim Grundstück Nr. 598 (Liegenschaft des A) endet.