Der Beschwerdeführer beanstandet, dass seine Liegenschaft als einzige in die Klasse 12 eingeteilt worden sei, obwohl seine unmittelbaren Nachbarn, deren Liegenschaft der Klasse 11 zugeteilt ist, seinen Hofplatz als Wendplatz brauchen und somit die Strasse in der gleichen Länge benützen würden. Ferner bringt er vor, die Güterstrasse sei nur bis vor den Gebäuden der Liegenschaft des Nachbarn A ausparzelliert; das Eigentum der Genossenschaft erstrecke sich denn auch nur bis zu diesem Ort. Auf dem letzten, in seinem Eigentum stehenden Teil der Strasse sei diese nicht ausgebaut worden.