In allen drei Kostengruppen wurde für die Bestimmung der Klassenzahl auf die Benutzerlänge abgestellt, wobei pro 150 Meter Länge eine Klasse zugeteilt wurde. Dieses System führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers, welche die hinterste ist, in die Klasse 12 eingereiht ist. c) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass seine Liegenschaft als einzige in die Klasse 12 eingeteilt worden sei, obwohl seine unmittelbaren Nachbarn, deren Liegenschaft der Klasse 11 zugeteilt ist, seinen Hofplatz als Wendplatz brauchen und somit die Strasse in der gleichen Länge benützen würden.