Bei der Klasseneinteilung wird die Grösse des Vorteils berücksichtigt, die den Grundstücken aus dem öffentlichen Werk erwachsen. Die am meisten interessierten Grundstücke sind in der höchsten Klasse einzureihen (§ 9 Abs. 1 PV). Dabei sind die einzelnen Kriterien des Sondervorteils soweit zu berücksichtigen, als sie erstens im Einzelfall von Bedeutung und zweitens nicht bereits im festgelegten Grundmass enthalten sind. Die Klasse ist somit der Wert, der namentlich das Verhältnis des Grundstücks zum bestimmten Werk wiedergibt und insofern den konkreten Vorteil zum Ausdruck bringen soll.