Im Einspracheverfahren sind jedoch weder Stellungnahmen noch Abklärungsergebnisse im Hinblick auf eine allfällige Verständigung eingegangen. Auch vor Verwaltungsgericht legten die Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Akten auf. Sie behielten sich zwar ausdrücklich ergänzende Vorbringen vor; Ergänzungen sind jedoch keine gemacht worden. |