Wie oben erwähnt, steht die Besteuerungshoheit beim beweglichen Nachlassvermögen - soweit es sich bei Schenkungen überhaupt um solches handelt - demjenigen Vertragsstaat zu, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte. Dies ist unbestritten die Schweiz und innerstaatlich Z. Abgesehen davon kennt die Schweiz - anders als Deutschland - mit Ausnahme der vorliegend nicht relevanten Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzen keine Anrechnung der ausländischen Steuern, sondern folgt gegebenenfalls dem System der Steuerbefreiung unter Progressionsvorbehalt (vgl. zu den Methoden der Vermeidung der Doppelbesteuerung Höhn, a.a.O., S. 112 ff.;