Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführer trifft nicht zu. Allein aus dem Zweck des ganzen Abkommens zu schliessen, die zeitlich früher erhobene und in Deutschland bezahlte Schenkungssteuer schliesse die schweizerische Steuerhoheit aus, geht an der Sache vorbei. Ebenso wenig können sie verlangen, dass die in Deutschland bezahlten Steuern an die gemäss EStG geschuldete Steuer angerechnet werden. Wie oben erwähnt, steht die Besteuerungshoheit beim beweglichen Nachlassvermögen - soweit es sich bei Schenkungen überhaupt um solches handelt - demjenigen Vertragsstaat zu, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte.