Wenn nämlich Deutschland das Vermögen nach Art. 8 Abs. 2 besteuert, weil der Erwerber dieses Vermögens im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügt oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, haben die deutschen Behörden eine allfällige Doppelbesteuerung nach den Regeln von Art. 10 Abs. 1 zu vermeiden (Art. 8 Abs. 2 Satz 3). Dies wiederum bedeutet, dass in der Regel die schweizerische auf die entsprechende deutsche Erbschaftssteuer anzurechnen ist.