Die Möglichkeit, gestützt auf den Staatsvertrag eine Einigung über die Steuerhoheit und das Mass der Steuer (z.B. unter allfälliger Anrechnung einer bereits bezahlten Steuerschuld) zu erreichen, führt jedoch nicht dazu, im vorliegenden Fall die Kompetenz der Behörden des einen wie des anderen Staates zur Steuererhebung zu verneinen. Die Beschwerdeführer gehen daher fehl, wenn sie wegen der Bezahlung der Steuern in Deutschland die Steuerhoheit der Schweiz als ausgeschlossen erachten. 5.- Unter der Annahme, das Doppelbesteuerungsabkommen komme im vorliegenden Fall zur Anwendung, wäre die Rechtslage die Folgende: