12 Abs. 3 DBA-D sieht ausdrücklich vor, dass allfällige Doppelbesteuerungen von Schenkungen unter Lebenden in einem Verständigungsverfahren geregelt werden können. Dieses Verständigungsverfahren sieht das Abkommen speziell für Fälle vor, die im Abkommen nicht geregelt sind (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 und 3). Die Möglichkeit, gestützt auf den Staatsvertrag eine Einigung über die Steuerhoheit und das Mass der Steuer (z.B. unter allfälliger Anrechnung einer bereits bezahlten Steuerschuld) zu erreichen, führt jedoch nicht dazu, im vorliegenden Fall die Kompetenz der Behörden des einen wie des anderen Staates zur Steuererhebung zu verneinen.