O., D.2.2) kann es zwar Konflikte zwischen Erbschafts- und Schenkungssteuern geben, so z.B. wenn in Deutschland ansässige Beschenkte sofort besteuert werden und in der Schweiz dieselbe Schenkung später einem Nachlass oder einem Erbanfall zugerechnet wird. Wenn es sich so verhält, kann aber für eine früher im anderen Staat erhobene Steuer nur im Verständigungsverfahren unter Umständen eine Entlastung gefunden werden. Art. 12 Abs. 3 DBA-D sieht ausdrücklich vor, dass allfällige Doppelbesteuerungen von Schenkungen unter Lebenden in einem Verständigungsverfahren geregelt werden können.