Steuerverwaltung weicht von der Erw. 4d insofern ab, als sie die Besteuerung der Schenkung aufgrund von § 6 EStG dem Erbanfall zurechnet und die veranlagte Erbschaftssteuer als Steuer von Todes wegen bezeichnet. Jedoch auch diese Konstellation vermag den Beschwerdeführern nicht zu helfen. Wie die Steuerverwaltung mit Recht ausführt, enthält das Doppelbesteuerungsabkommen für den Fall, dass ein Staat (hier Deutschland) die Vermögensübertragung mit der Schenkungssteuer belegt, keine Kollisions- oder Zuteilungsregeln, welche die "wirtschaftliche" Doppelbesteuerung vermeiden. Gemäss Locher/Meier/von Siebenthal; a.a.O., D.2.2)