4b festgestellten Auslegungsregeln kann daher das Doppelbesteuerungsabkommen auf die Besteuerung von Schenkungen unter Lebenden nicht angewendet werden. Wortlaut und System des Abkommens, das an den Nachlass und an Steuern von Todes wegen anknüpft, lassen keinen erweiterten Geltungsbereich zu (vgl. auch Siebenthal, Das neue Erbschaftsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland, in: ASA 48, 388 f.). Sind somit sowohl von den deutschen als auch von schweizerischen Behörden Schenkungssteuern erhoben worden, bleibt die Anwendung des DBA-D versagt und die Beschwerdeführer können sich darauf nicht berufen. e) Die Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung weicht von der Erw.