Das Steuerobjekt erfüllt sich indessen nur unter der Suspensivbedingung, dass der Schenker innert fünf Jahren stirbt (Urteil L. vom 22.2.1995 Erw. 1a). In der Hinsicht muss die Besteuerung der Schenkung unter Anwendung des Erbschaftssteuergesetzes dennoch als eine "Erbschaftssteuer" bezeichnet werden (Gut, Die Erbschaftssteuer des Kantons Luzern nach Gesetz und Praxis, S. 86). Denn es wird jede Schenkung unter Lebenden besteuert, wenn der Schenker innert fünf Jahren nach Vollzug der Schenkung stirbt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine rechtsgeschäftliche Schenkung oder eben eine im Hinblick auf einen künftigen Erbfall erfolgte unentgeltliche Vermögensübertragung handelt.