2b für die Erbschaftssteuer auf Schenkungen betreffend den Kanton Nidwalden). Zwar kennt der Kanton Luzern keine eigentliche Schenkungssteuer. Dennoch kann Steuerobjekt gemäss EStG eben auch der Vollzug einer Schenkung sein (§ 6 Abs. 1 EStG). Als solcher gilt die Übergabe der Sache, die Eintragung ins Grundbuch, aber auch etwa die Besitzanweisung nach Art. 924 ZGB. Das Steuerobjekt erfüllt sich indessen nur unter der Suspensivbedingung, dass der Schenker innert fünf Jahren stirbt (Urteil L. vom 22.2.1995 Erw.