Es geht somit um eine Schenkung gemäss Art. 239 Abs. 1 OR. Da das Schenkungsversprechen unmittelbar erfüllt und die Vermögenswerte übertragen wurden, liegt kein Fall von Art. 245 Abs. 2 OR vor. Nach dieser Bestimmung steht eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, unter den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen. Dass die Gemeinde Z die Schenkungen erst nach dem Ableben des Schenkers A steuerrechtlich erfasst hat, ändert an der Schenkung unter Lebenden nichts. Denn der massgebliche Beziehungspunkt ist die Schenkung und nicht der Tod (vgl. dazu BGE 101 Ia 87 Erw. 2b für die Erbschaftssteuer auf Schenkungen betreffend den Kanton Nidwalden).