Entscheidend ist somit, ob es sich um Steuern von Todes wegen handelt. d) Im vorliegenden Fall ist, wie erwähnt, unbestritten, dass A die Schenkungen weder unter einem ausdrücklichen erbrechtlichen Titel gemacht noch die Beschwerdeführer als Erben oder Vermächtnisnehmer berufen hat. Die deutschen Behörden haben denn auch ausdrücklich gegenüber den Beschwerdeführern Schenkungssteuern veranlagt. Dass es sich um eine Schenkung unter Lebenden handelt, macht deutlich, dass die Vermögenswerte eben tatsächlich im November 1997 den Beschenkten ausbezahlt worden sind. Es geht somit um eine Schenkung gemäss Art. 239 Abs. 1 OR.