Auch hinsichtlich der Schenkungen wird ein klarer Bezug zum Todesfall des Erblassers ersichtlich; so geht es nur um Steuern, die von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden (Art. 2 Abs. 2). Auch in der Lehre ist unbestritten, dass Schenkungen unter Lebenden vom Staatsvertrag ausgenommen sind. Wegen der unterschiedlichen Gestaltung der Schenkungssteuer in Deutschland und den schweizerischen Kantonen war es nicht möglich, die Steuer von Schenkungen unter Lebenden in das Abkommen einzubeziehen (Höhn, a.a.O., S. 416; Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland, Bd. 8, D 2.2 Nr. 2). Entscheidend ist somit, ob es sich um Steuern von Todes wegen handelt.