Aus diesen erwähnten Bestimmungen ergibt sich, dass das Abkommen insgesamt kollisionsrechtliche Fragen betreffend Nachlass- und Erbschaftssteuern im engen Sinn betrifft. Dies folgt auch aus dem persönlichen Geltungsbereich, der an die Nachlässe von Erblassern anknüpft (Art. 1). Auf Schenkungen unter Lebenden ist das Doppelbesteuerungsabkommen hingegen nicht anwendbar, wie der Wortlaut hinsichtlich Geltungsbereich des Abkommens und die Definition der Nachlass- und Erbschaftssteuern ergibt. Dem Staatsvertrag unterstehen eben nur Steuern, die von Todes wegen erhoben werden. Auch hinsichtlich der Schenkungen wird ein klarer Bezug zum Todesfall des Erblassers ersichtlich;