Das Abkommen gilt ferner, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Nachlass- und Erbschaftssteuern, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, der Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände erhoben werden (Art. 2 Abs. 1). Gemäss vertraglicher Definition gelten als Nachlass- und Erbschaftssteuern alle Steuern, die von Todes wegen als Nachlasssteuern, Erbanfallssteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden (Art. 2 Abs. 2). Aus diesen erwähnten Bestimmungen ergibt sich, dass das Abkommen insgesamt kollisionsrechtliche Fragen betreffend Nachlass- und Erbschaftssteuern im engen Sinn betrifft.