Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist (BGE 127 III 465 f. Erw. 3b, 116 Ib 221 Erw. 3a). c) Gemäss Art. 1 DBA-D gilt das Abkommen für Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatten. Das Abkommen gilt ferner, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Nachlass- und Erbschaftssteuern, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, der Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände erhoben werden (Art. 2 Abs. 1).