Bei der Auslegung der vom Bund abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen ist zudem zu beachten, dass diese grundsätzlich nach den für die völkerrechtlichen Verträge massgebenden Kriterien ausgelegt werden. Vorbehalten bleiben im Doppelbesteuerungsabkommen selber enthaltene besondere Auslegungsregeln (Definitionen) oder die (subsidiäre) Verweisung auf die Bedeutung der verwendeten Begriffe in der lex fori.