191 der Bundesverfassung (BV) die Bundesgesetze und das Völkerrecht (und damit das Staatsvertragsrecht) massgebend, wobei diese Erlasse und Verträge verfassungskonform auszulegen sind. Die verfassungskonforme Auslegung eines von der Bundesversammlung genehmigten Staatsvertrages findet jedoch im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesnorm oder - wie hier - einer staatsvertraglichen Bestimmung ihre Schranke (BGE 129 II 263 Erw. 5.4). Bei der Auslegung der vom Bund abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen ist zudem zu beachten, dass diese grundsätzlich nach den für die völkerrechtlichen Verträge massgebenden Kriterien ausgelegt werden.