Das ist primär auch die Ansicht der Kantonalen Steuerverwaltung. b) Beim Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (damaligen) Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftssteuern (DBA-D) handelt es sich um Staatsvertragsrecht. Für die rechtsanwendenden Behörden sind gemäss Art. 191 der Bundesverfassung (BV) die Bundesgesetze und das Völkerrecht (und damit das Staatsvertragsrecht) massgebend, wobei diese Erlasse und Verträge verfassungskonform auszulegen sind.