die Steuerbeträge blieben denn auch in den Beschwerden unbestritten. 4.- a) In der Hauptsache machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten vor der Veranlagung durch die Behörden von Z ihre Vermögenswerte ordnungsgemäss deklariert und die nach deutschem Recht geschuldeten Steuern dem Finanzamt Freiburg-Land bezahlt. Durch die Versteuerung in Deutschland seien Ansprüche auf eine Erbschaftssteuer, soweit sie formalrechtlich überhaupt bestünden, unter Berücksichtigung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland (DBA-D) ausgeschlossen.