, Bern 1993, S. 403). d) Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerbehörden den gesetzlichen Steuersatz von 20 % und einen Progressionszuschlag von 40 % des Steuerbetrages berücksichtigt haben (§ 3 lit. c und § 5 Ziff. 4 EStG). Bei einer Vermögenszuwendung über Fr. 50'000.-- ergibt das einen Steuerbetrag von Fr. 10'000.--, wozu der Zuschlag von 40 %, damit Fr. 4'000.--, hinzugerechnet wird. Dies ergibt den effektiv zu bezahlenden Steuerbetrag pro Pflichtigen in der Höhe von Fr. 14'000.--. Die Steuern sind richtig ermittelt worden; die Steuerbeträge blieben denn auch in den Beschwerden unbestritten.