Dies erklärt, weshalb die Steuerforderung erst nach dem Ableben von A gegenüber den Beschwerdeführern geltend gemacht wurde. Nach der Rechtsnatur der Steuer, die als Erbanfallsteuer ausgestaltet ist, werden die jedem einzelnen Beschenkten zugefallenen Vermögenswerte besteuert. Steuerpflichtig sind somit die Beschwerdeführer persönlich, unabhängig von der Art und Durchführung des Nachlasses oder des Einbezugs von weiteren Erben. Der Wohnsitz des Beschenkten spielt für die Steuerpflicht gemäss EStG keine Rolle (Luzerner Steuerbuch, a.a.O., § 2 Nr. 1 Ziff. 1.1; Höhn, Handbuch des internationalen Steuerrechts der Schweiz, 2. Aufl., Bern 1993, S. 403).