Wie bereits ausgeführt, gilt nach der Konzeption des EStG der Empfänger eines Vermögenswertes kraft Schenkung als Steuersubjekt. Allerdings wird die unentgeltliche Zuwendung nur dann steuerrechtlich relevant, wenn der Schenker (nachmaliger Erblasser) innerhalb von 5 Jahren nach der Schenkung stirbt. Das ist vorliegend unbestritten der Fall gewesen. Die Steuerforderung nach EStG entsteht somit nicht schon beim Vollzug der Schenkung - hier bei der Überweisung des Schenkungsbetrages -, sondern erst mit dem Tod des Erblassers und damit mit Eröffnung des Erbganges. Dies erklärt, weshalb die Steuerforderung erst nach dem Ableben von A gegenüber den Beschwerdeführern geltend gemacht wurde.