Die Beschwerdeführer machen geltend, die Schenkungen des Erblassers A wären - wenn überhaupt - im Erbschaftssteuerverfahren nach dem Tod des Erblassers und unter Einbezug des Rechtsverhältnisses zu der zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen Ehefrau zu erledigen gewesen. Ohne Beachtung der Nachlasssache der erwähnten Ehefrau sei eine nachträgliche Steuerveranlagung auf den Tod von A hin nicht statthaft. Wie bereits ausgeführt, gilt nach der Konzeption des EStG der Empfänger eines Vermögenswertes kraft Schenkung als Steuersubjekt.