Entgegen ihrer Auffassung kann von einer formalrechtlichen Unwirksamkeit der angefochtenen Einspracheentscheide keine Rede sein. Zwar wird in den Veranlagungen der Erbschaftssteuer (Vorveranlagung durch das Teilungsamt, formelle Festsetzung der Steuer durch den Stadtrat) lediglich generell auf die Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes Bezug genommen, ohne die einschlägigen Normen einzeln zu nennen. Dies ist jedoch einerseits ein übliches Vorgehen; andererseits bestritten die Beschwerdeführer im Einspracheverfahren die Gesetzesgrundlagen nicht.