Ausserdem wird ausdrücklich ausgeführt, die Schenkungen seien ordnungsgemäss beim zuständigen Finanzamt Freiburg-Land gemeldet und dort versteuert worden. Dass dem so ist, ergibt sich aus den Steuerbescheiden des genannten Finanzamtes vom 28. Mai 1999. Gemäss diesen ausdrücklich als "Schenkungssteuerbescheid" bezeichneten Verfügungen wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, je DM 8'942.-- zu bezahlen. Die Steuerbeträge wurden per Ende Juni 1999 auch bezahlt.