massgebend. Dieser Schenkungsbegriff beinhaltet die Elemente der Zuwendung, der Bereicherung aus dem Vermögen einer anderen Person, der Unentgeltlichkeit sowie des Schenkungswillens (LGVE 1982 II Nr. 16; Luzerner Steuerbuch, a.a.O., § 6 Nr. 1 Ziff. 2 mit Hinweis auf Urteil L. vom 22.2.1995). 3.- a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass A im November 1997 (gut ein Jahr vor seinem Tod) den beiden Beschwerdeführern B und C je den Betrag von Fr. 50'000.-- geschenkt hat. Fest steht ebenso, dass sie mit dem Erblasser A nicht verwandt sind.