Vielmehr handelt es sich um eine Erbanfallsteuer, welche die jeder einzelnen Person zukommende Vermögensquote erfasst. Steuerobjekt der Erbschaftssteuer sind jedoch nicht nur die Fälle der eigentlichen erbrechtlichen Rechtsnachfolge, sondern auch weitere Erwerbsarten von Vermögen, so insbesondere gemäss § 6 EStG auch Rechtsgeschäfte wie Schenkungen und Vorempfänge, die innerhalb einer fünfjährigen Frist vor dem Tod des Erblassers getätigt werden. Neben den Erben gelten somit auch die übrigen Empfänger von Vermögenswerten (Beschenkte, Bedachte) grundsätzlich als Steuersubjekte (LGVE 2002 II Nr. 24 Erw. 4c mit Hinweisen auf frühere Urteile und Lehre;