Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerden von B und C mit folgenden Erwägungen abgewiesen: 2.- Von den im Kanton Luzern fallenden Verlassenschaften (Erbschaft, Nachlass) ist, soweit das Gesetz nicht eine Ausnahme macht, eine Erbschaftssteuer zu entrichten (§ 1 EStG). Der Steuersatz ist gemäss § 3 Abs. 1 EStG nach dem zwischen dem Erblasser und den Erben bestehenden Verwandtschaftsgrad abgestuft. Vom Vermögen, das an entfernter oder nicht verwandte Personen gelangt, werden 20 % Erbschaftssteuer erhoben (§ 3 Abs. 1 lit. c EStG). Dazu kommen die Progressionszuschläge gemäss § 5 EGStG, die von der Höhe des übertragenen Vermögenswertes abhängen.