Zur Bedeutung des Verständigungsverfahrens (Art. 12 Abs. 3 DBA-D). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A lebte in Z, wo er im Januar 1999 verstarb. Im November 1997 hatte er B und C, beide deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, je eine Schenkung von Fr. 50'000.-- ausgerichtet. Vor Verwaltungsgericht war die Erhebung einer Erbschaftssteuer durch die Gemeinde Z nach dem Tod von A streitig. B und C hatten in Deutschland für die erhaltene Zuwendung bereits eine Schenkungssteuer bezahlt. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerden von B und C mit folgenden Erwägungen abgewiesen: