{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-179-A-04-180_2005-09-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2502", "Checksum": "330cf33bf301b249e0b5ceed1e107907"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 179 A 04 180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 30.09.2005 A 04 179 A 04 180"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auf Schenkungen unter Lebenden ist das Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftssteuern (DBA-D) nicht anwendbar. Dem Staatsvertrag unterstehen nur Steuern, die von Todes wegen erhoben werden, somit auch nur Steuern für Schenkungen von Todes wegen. Eine Zuwendung an Dritte rund 14 Monate vor dem Tod des Erblassers, die dieser weder unter einem erbrechtlichen Titel gemacht noch die Bedachten als Erben oder Vermächtnisnehmer berufen hat, ist eine Schenkung unter Lebenden, auch wenn diese Zuwendung nach § 6 EStG erst nach dem Ableben des Schenkers durch die Erbschaftssteuer erfasst wird. Die Beschenkten, die in Deutschland Wohnsitz haben, können sich somit gegen die Veranlagung der Erbschaftssteuer am letzten Wohnsitz des Erblassers in der Schweiz nicht auf das DBA-D berufen, auch wenn die deutschen Behörden von ihnen bereits eine Schenkungssteuer auf den erhaltenen Betrag erhoben haben. Zur Bedeutung des Verständigungsverfahrens (Art. 12 Abs. 3 DBA-D). | Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:44", "Checksum": "3fe56aaffaff398b808f2815005eaa11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 30.09.2005 A 04 179 A 04 180\nRegeste:\nAuf Schenkungen unter Lebenden ist das Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftssteuern (DBA-D) nicht anwendbar. Dem Staatsvertrag unterstehen nur Steuern, die von Todes wegen erhoben werden, somit auch nur Steuern für Schenkungen von Todes wegen. Eine Zuwendung an Dritte rund 14 Monate vor dem Tod des Erblassers, die dieser weder unter einem erbrechtlichen Titel gemacht noch die Bedachten als Erben oder Vermächtnisnehmer berufen hat, ist eine Schenkung unter Lebenden, auch wenn diese Zuwendung nach § 6 EStG erst nach dem Ableben des Schenkers durch die Erbschaftssteuer erfasst wird. Die Beschenkten, die in Deutschland Wohnsitz haben, können sich somit gegen die Veranlagung der Erbschaftssteuer am letzten Wohnsitz des Erblassers in der Schweiz nicht auf das DBA-D berufen, auch wenn die deutschen Behörden von ihnen bereits eine Schenkungssteuer auf den erhaltenen Betrag erhoben haben. Zur Bedeutung des Verständigungsverfahrens (Art. 12 Abs. 3 DBA-D). | Erbschaftssteuer\n\n Bundesminister für Finanzen und in der Schweiz der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter (Art. 3 Abs. 1 lit. e). Es steht den Beschwerdeführern frei, ein solches Verständigungsverfahren einzuleiten. Ein solches Vorhaben hat jedoch keine Auswirkungen auf die Prüfung der materiellen Steuerpflicht im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens. Nach dem Gesagten ist das Doppelbesteuerungsabkommen für die vorliegende Problematik gar nicht massgebend. Selbst wenn das Abkommen Anwendung fände, ist die primäre Steuerhoheit der schweizerischen Behörden bzw. der Behörden von Z gegeben. Gemäss den Ausführungen in den Einspracheentscheiden hatten die Beschwerdeführer Ergebnisse der Abklärung mit der zuständigen Oberfinanzdirektion in Aussicht gestellt. Im Einspracheverfahren sind jedoch weder Stellungnahmen noch Abklärungsergebnisse im Hinblick auf eine allfällige Verständigung eingegangen. Auch vor Verwaltungsgericht legten die Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Akten auf. Sie behielten sich zwar ausdrücklich ergänzende Vorbringen vor; Ergänzungen sind jedoch keine gemacht worden. |"}