{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-179-A-04-180_2005-09-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2502", "Checksum": "330cf33bf301b249e0b5ceed1e107907"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 179 A 04 180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 30.09.2005 A 04 179 A 04 180"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auf Schenkungen unter Lebenden ist das Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftssteuern (DBA-D) nicht anwendbar. Dem Staatsvertrag unterstehen nur Steuern, die von Todes wegen erhoben werden, somit auch nur Steuern für Schenkungen von Todes wegen. Eine Zuwendung an Dritte rund 14 Monate vor dem Tod des Erblassers, die dieser weder unter einem erbrechtlichen Titel gemacht noch die Bedachten als Erben oder Vermächtnisnehmer berufen hat, ist eine Schenkung unter Lebenden, auch wenn diese Zuwendung nach § 6 EStG erst nach dem Ableben des Schenkers durch die Erbschaftssteuer erfasst wird. Die Beschenkten, die in Deutschland Wohnsitz haben, können sich somit gegen die Veranlagung der Erbschaftssteuer am letzten Wohnsitz des Erblassers in der Schweiz nicht auf das DBA-D berufen, auch wenn die deutschen Behörden von ihnen bereits eine Schenkungssteuer auf den erhaltenen Betrag erhoben haben. 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Eine Zuwendung an Dritte rund 14 Monate vor dem Tod des Erblassers, die dieser weder unter einem erbrechtlichen Titel gemacht noch die Bedachten als Erben oder Vermächtnisnehmer berufen hat, ist eine Schenkung unter Lebenden, auch wenn diese Zuwendung nach § 6 EStG erst nach dem Ableben des Schenkers durch die Erbschaftssteuer erfasst wird. Die Beschenkten, die in Deutschland Wohnsitz haben, können sich somit gegen die Veranlagung der Erbschaftssteuer am letzten Wohnsitz des Erblassers in der Schweiz nicht auf das DBA-D berufen, auch wenn die deutschen Behörden von ihnen bereits eine Schenkungssteuer auf den erhaltenen Betrag erhoben haben. Zur Bedeutung des Verständigungsverfahrens (Art. 12 Abs. 3 DBA-D). | Erbschaftssteuer\n\n\n| Entscheid: | A lebte in Z, wo er im Januar 1999 verstarb. Im November 1997 hatte er B und C, beide deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, je eine Schenkung von Fr. 50'000.-- ausgerichtet. Vor Verwaltungsgericht war die Erhebung einer Erbschaftssteuer durch die Gemeinde Z nach dem Tod von A streitig. B und C hatten in Deutschland für die erhaltene Zuwendung bereits eine Schenkungssteuer bezahlt. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerden von B und C mit folgenden Erwägungen abgewiesen: 2.- Von den im Kanton Luzern fallenden Verlassenschaften (Erbschaft, Nachlass) ist, soweit das Gesetz nicht eine Ausnahme macht, eine Erbschaftssteuer zu entrichten (§ 1 EStG). Der Steuersatz ist gemäss § 3 Abs. 1 EStG nach dem zwischen dem Erblasser und den Erben bestehenden Verwandtschaftsgrad abgestuft. Vom Vermögen, das an entfernter oder nicht verwandte Personen gelangt, werden 20 % Erbschaftssteuer erhoben (§ 3 Abs. 1 lit. c EStG). Dazu kommen die Progressionszuschläge gemäss § 5 EGStG, die von der Höhe des übertragenen Vermögenswertes abhängen. Die luzernische Erbschaftssteuer ist nicht als Nachlasssteuer konzipiert, d.h. die Steuer wird nicht auf dem vom Erblasser hinterlassenen Vermögen als Ganzes erhoben. Vielmehr handelt es sich um eine Erbanfallsteuer, welche die jeder einzelnen Person zukommende Vermögensquote erfasst. Steuerobjekt der Erbschaftssteuer sind jedoch nicht nur die Fälle der eigentlichen erbrechtlichen Rechtsnachfolge, sondern auch weitere Erwerbsarten von Vermögen, so insbesondere gemäss § 6 EStG auch Rechtsgeschäfte wie Schenkungen und Vorempfänge, die innerhalb einer fünfjährigen Frist vor dem Tod des Erblassers getätigt werden. Neben den Erben gelten somit auch die übrigen Empfänger von Vermögenswerten (Beschenkte, Bedachte) grundsätzlich als Steuersubjekte (LGVE 2002 II Nr. 24 Erw. 4c mit Hinweisen auf frühere Urteile und Lehre; Luzerner Steuerbuch, Weisungen EStG, § 1 Nr. 1 Ziff. 2). Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift werden Schenkungen, welche in den letzten fünf Jahren vor dem Tode des Erblassers stattgefunden haben, bei der Festsetzung des erbschaftssteuerpflichtigen Vermögens mitberechnet, d.h. sie fallen unter die Erbschaftssteuerpflicht (§ 6 Abs. 1 EStG). Im luzernischen Erbschaftssteuerrecht ist dabei der obligationenrechtliche Schenkungsbegriff (vgl. Art. 239 OR) massgebend. Dieser Schenkungsbegriff beinhaltet die Elemente der Zuwendung, der Bereicherung aus dem Vermögen einer anderen Person, der Unentgeltlichkeit sowie des Schenkungswillens (LGVE 1982 II Nr. 16; Luzerner Steuerbuch, a.a.O., § 6 Nr. 1 Ziff. 2 mit Hinweis auf Urteil L. vom 22.2.1995). 3.- a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass A im November 1997 (gut ein Jahr vor seinem Tod) den beiden Beschwerdeführern B und C je den Betrag von Fr. 50'000.-- geschenkt hat. Fest steht ebenso, dass sie mit dem Erblasser A nicht verwandt sind. Die Beschwerdeführer machen auch nicht geltend, sie seien vom Erblasser als Erben eingesetzt oder als Vermächtnisnehmer bedacht worden und die Auszahlung der Beträge von je Fr. 50'000.-- sei im Hinblick auf eine besondere erbrechtliche Stellung oder Behandlung erfolgt. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Im Gegenteil wird in den Beschwerden ausgeführt, die Beschwerdeführer seien nicht als Erben von A berufen worden. Ausserdem wird ausdrücklich ausgeführt, die Schenkungen seien ordnungsgemäss beim zuständigen Finanzamt Freiburg-Land gemeldet und dort versteuert worden. Dass dem so ist, ergibt sich aus den Steuerbescheiden des genannten Finanzamtes vom 28. Mai 1999. Gemäss diesen ausdrücklich als \"Schenkungssteuerbescheid\" bezeichneten Verfügungen wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, je DM 8'942.-- zu bezahlen. Die Steuerbeträge wurden per Ende Juni 1999 auch bezahlt. b) Dass nach innerstaatlichem und hier luzernischem Recht die Beschwerdeführer wegen der rund 14 Monate vor dem Tod von A gemachten Schenkungen zur Bezahlung einer Erbschaftssteuer verpflichtet werden können, ergibt sich aus den erwähnten gesetzlichen Vorschriften. Entgegen ihrer Auffassung kann von einer formalrechtlichen Unwirksamkeit der angefochtenen Einspracheentscheide keine Rede sein. Zwar wird in den Veranlagungen der Erbschaftssteuer (Vorveranlagung durch das Teilungsamt, formelle Festsetzung der Steuer durch den Stadtrat) lediglich generell auf die Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes Bezug genommen, ohne die einschlägigen Normen einzeln zu nennen. Dies ist jedoch einerseits ein übliches Vorgehen; andererseits bestritten die Beschwerdeführer im Einspracheverfahren die Gesetzesgrundlagen nicht. Sie beriefen sich von Anfang an ausschliesslich auf das Doppelbesteuerungsabkommen und vertraten den Standpunkt, gestützt auf diesen Staatsvertrag stehe die Besteuerung der Schenkungen allein den"}