Schliesslich ist es durchaus richtig, dass die Anrechnung der vom Beschwerdeführer als "Erwerbskosten" geltend gemachten Aufwendungen zumindest teilweise, nämlich soweit es sich tatsächlich um Aufwendungen im Sinne von § 13 GGStG handelt, davon abhängig ist, ob es sich im Jahre 1999 um eine steuerbegründende oder eine steueraufschiebende Veräusserung gehandelt hat. Dies ist jedoch systembedingt, da je nachdem die Steuerberechnung, insbesondere der zeitliche Anknüpfungspunkt, verschieden ist. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 BV kann darin jedenfalls nicht erblickt werden.