§ 7 Abs. 2 GGStG) gerade nicht, werden doch in die Anlagewertberechnung sämtliche wertvermehrenden Aufwendungen miteinbezogen, welche seit der letzten steuerbegründenden Handänderung vorgenommen worden sind. Dass darin ein Widerspruch zur Auslegung von § 13 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 GGStG zu sehen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin ist denn auch in der hier angefochtenen Veranlagung entsprechend vorgegangen und hat auch die ausgewiesenen wertvermehrenden Investitionen berücksichtigt, die von der Erbengemeinschaft bzw. vom Beschwerdeführer selbst für die Liegenschaft aufgewendet worden sind.