Die Handänderung im Jahre 1999 geht damit letztlich auf eine Erbteilung zurück, weshalb die Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer dannzumal auch aufzuschieben war. Daran ändert nichts, dass es sich hierbei um eine partielle Erbteilung gehandelt hat, denn auch diese führt zu einem Aufschub der Besteuerung (vgl. LGVE 1985 II Nr. 28; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 151 zu § 216 StG). Im Übrigen vertritt auch der Beschwerdeführer selbst die Meinung, dass es sich beim Eigentumswechsel im Jahre 1999 um eine nicht steuerbegründende Handänderung gehandelt habe.