Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er vorbringt, dass die im Jahre 1999 beim Eigentumswechsel des hier in Frage stehenden Grundstückes entstandenen Kosten nicht mit der Erbteilung, sondern direkt mit der eigentlichen Handänderung der Liegenschaft zusammenhängen würden. So falle die Handänderung zeitlich eher zufällig in die Zeitperiode der Erbteilung, die auch heute noch nicht erfolgt sei.