Es geht demnach um Leistungen, die bei der Teilung des Erbes seines Vaters bzw. anlässlich der in diesem Zusammenhang stehenden Handänderungen der Nachlassliegenschaften entstanden sind. Diese Kosten sind somit gestützt auf § 4 Abs. 1 Ziff. 1 GGStG im Rahmen einer steueraufschiebenden Handänderung angefallen. Solche Aufwendungen, welche bei einem Erwerb durch eine steueraufschiebende Veräusserung entstanden sind, können nach der erwähnten Rechtsprechung bei einem späteren Verkauf der Grundstücke nicht als Anlagekosten zum Abzug gebracht werden.