Obwohl die Liegenschaften im Jahre 1999 schliesslich auf den Beschwerdeführer übertragen worden seien und der Restnachlass nunmehr lediglich aus seinem Guthaben aus Zahlungen für die Erbengemeinschaft und dem Vorbezug der Schwester bestehe, habe die Erbteilung bis heute noch nicht vollzogen werden können. Diesen Ausführungen kann entnommen werden, dass der Eigentumswechsel der hier in Frage stehenden Liegenschaft an den Beschwerdeführer im Jahre 1999 auf eine Teilung des Nachlasses seines Vaters zurückzuführen ist. Laut Grundbuchauszug vom 7. Juni 1999 wird denn auch als Erwerbsakt des Grundstückes "Erbteilung, 29. April 1999" angegeben.