Im Februar 1995 sei man mit der Absicht einer endgültigen Erbteilung übereingekommen, dass die Liegenschaften unter Verrechnung aller Forderungen und Vorbezüge an den Beschwerdeführer übergehen sollten. Nachdem es in Bezug auf die Liegenschaft in Z aufgrund einer erfolgten Umzonung unerwartete Bewertungsprobleme gegeben habe, hätte die Schwester eine vorgängige Bezahlung der Liegenschaften gefordert und anschliessend die Betreibung eingeleitet.